Grundsätzlich können bauliche Veränderungen nun mit einfacher Mehrheit beschlossen werden (§ 20 Abs. 2 WEG). Jedem einzelnen Eigentümer wird zudem das Recht zugestanden, eine angemessene bauliche Veränderung für bestimmte Maßnahmen zu verlangen. Diese privilegierten Maßnahmen umfassen den behindertengerechter Umbau, die Lademöglichkeit für ein elektrisch betriebenes Fahrzeug, den Einbruchschutz und das "schnelle Internet" (§ 20 Abs. 2 WEG).